Wenn Sie Ware zur Ausfuhr in ein Drittland (außerhalb der EU) bei uns abholen lassen möchten, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Damit alles reibungslos verläuft – und Sie Ihre deutsche Umsatzsteuer erstattet bekommen – ist eine klare Vorbereitung notwendig. Wir erklären Ihnen hier alle Schritte und Anforderungen, einfach und verständlich.
Für Lieferungen innerhalb der EU: Gelangensbestätigung erforderlich
Sobald Ihre Ware im Zielland angekommen ist, benötigen wir zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eine sogenannte Gelangensbestätigung. Dieses Dokument bestätigt, dass die Ware tatsächlich in ein anderes EU-Land gelangt ist – eine Voraussetzung, die vom Gesetzgeber für die Umsatzsteuerbefreiung vorgeschrieben ist.
Für Lieferungen außerhalb der EU: Ausfuhrnachweis notwendig
Bei Exporten in Länder außerhalb der EU (z. B. Schweiz, Norwegen, Großbritannien) ist ein offizieller Ausfuhrnachweis notwendig. Dieser kann in Form eines elektronischen Ausfuhrbelegs oder einer Spediteur-Bescheinigung erbracht werden.
Wichtig:
Wir selbst führen bei Abholungen keine Zollabwicklung durch.
Bitte beauftragen Sie den von Ihnen gewählten Spediteur ausdrücklich mit der Verzollung.
Ablauf bei Selbstabholung durch Spediteure
Da die Ware für eine mögliche Zollkontrolle bereitgestellt werden muss, ist es unerlässlich, dass der genaue Abholtermin schriftlich durch den Spediteur bei uns angekündigt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Zollbehörde die Ware prüft und es nicht zu Verzögerungen oder Zusatzkosten kommt.
Ohne Terminankündigung durch den Spediteur kann keine problemlose Übergabe an den Zoll gewährleistet werden.
Umsatzsteuer-Erstattung nach Ausfuhr
Sobald uns der Ausfuhrnachweis (Gelangensbestätigung, Ausfuhrbeleg oder Speditionsbescheinigung) vorliegt, erhalten Sie:
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Eine Gutschrift der ursprünglichen Rechnung
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Eine neue Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer
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Die Rückerstattung der bereits gezahlten Umsatzsteuer
So profitieren Sie in vollem Umfang von den gesetzlichen Regelungen – ganz ohne Risiko.
Aufwandspauschale bei Aufträgen unter 500 € netto
Für kleinere Aufträge unter einem Netto-Warenwert von 500 Euro berechnen wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 39 Euro. Diese Gebühr deckt einen Teil des administrativen Aufwands ab, der für die Vorbereitung der Ausfuhrunterlagen, Kommunikation mit dem Spediteur und die steuerliche Nachbearbeitung anfällt.
Bitte haben Sie Verständnis: Diese Pauschale ist notwendig, um auch bei kleineren Bestellungen eine saubere und rechtskonforme Abwicklung zu gewährleisten.